• Vereinssatzung in der gültigen Fassung •

• § 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Erwerbsloseninitiative Aschaffenburg und Untermain“ (kurz „EAU“).

  2. Er hat seinen Sitz in: 63741 Aschaffenburg, Glattbacher Str. 41

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V."

  4. Der Verein „EAU“ ist Mitglied in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiative e. V. (BAG-SHI) mit Sitz in Frankfurt am Main

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

• § 2 Aufgaben, Ziele und Zweck

  1. Der Verein „EAU“ ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, der parteipolitisch, ethnisch und religiös neutral ist.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Hilfestellung für Erwerbslose zur Bewältigung ihrer schwierigen Situation, Unterstützung bei der Wiedereingliederung in das Berufsleben und dadurch Förderung des Wohlfahrtswesens.

  3. Beratung und lebenspraktische Unterstützung in Übergangs- und Konfliktsituationen (keine Rechts- und Steuerberatung).

  4. Förderung und Pflege gemeinschaftlichen Zusammenlebens auf der Grundlage sozialer Gerechtigkeit.

  5. Zu den Zwecken und Zielen des Vereins gehört es, allgemein und global auf die Gestaltung einer menschenwürdigen Welt hinzuwirken. Schwerpunkt unserer Bestrebungen ist die Beseitigung der Ursache von Massenarbeitslosigkeit und unmenschlichen Arbeitsbedingungen in der heutigen globalisierten und wirtschaftlich vernetzten Welt.

  6. Dem Verein geht es dabei um die Förderung eines allgemeinen und globalen Wertewandels, in dem nicht mehr die Maximierung von Geld, Macht und Konsum als Lebenssinn gesehen wird, sondern vielmehr das Wachstum kultureller, religiöser und geistiger Werte in einer gegenseitigen globalen Toleranz und Völkerverständigung.

  7. Der Satzungszweck wird verwirklicht im Projekt „Hilfe zur Selbsthilfe“ insbesondere durch Aufklärung, Informations- und Diskussionsveranstaltungen, Seminare (Stärkung des Selbstwertgefühls, Zielfindung), Workshops und Vortragstätigkeiten, Ermöglichung der Teilnahme am kulturellen Leben für alle (Zusammenarbeit mit der Stadt Aschaffenburg), Betrieb eines Bürger-Treffs und einer vereinseigenen Internetpräsenz.

  8. Ziele des Vereins sind, die eigene Situation durch Darstellung in der Gruppe ein Stück loslassen und die Befindlichkeit der Erwerbslosen besser einschätzen. Die Möglichkeit schaffen selbst wieder aktiv zu werden. Persönliche Stärken und Neigungen, berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten ehrenamtlich weiter zu geben. Hemmschwellen überwinden, gemeinsame Erfahrungen weitergeben an Bedürftige.

  9. Ziel, Zweck und Aufgabe des Vereins ist es auch, hilfsbedürftigen Menschen eine Anlaufstelle für ihre Haustiere zu bieten, z.B. Tiernahrung, Betreuung im Notfall, Rettung vor dem Tierheim.

  10. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen Gruppen an, die ähnliche Ziele verfolgen.

  11. Der Verein lehnt die Diskriminierung von Menschen aufgrund deren Geschlecht, Heimat und Herkunft, einer Behinderung oder ihres Glaubens ab.

  12. Der Verein tritt für die Gleichstellung aller hier lebenden Menschen ein.

• § 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein „EAU“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet werden.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

• § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

  3. Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.

  4. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

• § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären den Vereinszweck und die Vereinsziele zu unterstützen. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

  2. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) muss die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter enthalten. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden Jugendliche automatisch zu Vollmitgliedern (volljährige Personen) des Vereins.

  3. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

  5. Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  6. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

  8. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

• § 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:


  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muss im ersten Halbjahr des Jahres liegen. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

    Spätere Anträge (jedoch keine Änderung der Satzung und auch keine Änderungen der Beitragsordung) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zweckes schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung beim Gericht beantragen.

  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der Versammlungsleitung oder mindestens 5 der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.

• § 7 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:


  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl hat spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit zu erfolgen. Dem neu gewählten Vorstand ist bis zur Amtsübernahme Einblick in die Geschäfte des amtierenden Vorstands zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten.

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Personen, welche die in Absatz 1 genannten Funktionen besetzen. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.

  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach Beschluss zugänglich zu machen.

  5. 5Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit (max. 6 Monate) vom Vorstand ein Nachfolger bestimmt werden. Sollte dieser nicht in der Lage sein, das Amt des Vorstandes auszuüben, ist binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

  6. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

  7. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  8. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

• § 8 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

• § 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

  4. Für Änderungen der Satzung und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  5. Die Mitglieder die nicht volljährig sind haben kein Stimm- und Wahlrecht.

• § 10 Vereinsfinanzierung

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch:

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 70% der Vereinsmitglieder. Die Zustimmung zur Auflösung kann auch brieflich gegenüber der Mitgliederversammlung abgegeben werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermögen an SEFRA e.V. (Frauen-Selbsthilfe), die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

• § 12 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Aschaffenburg im Jahre 2008